EVAKUIERUNG
Wir sind Evakuierungsbeauftragte gemäß § 25 Abs. 4 AschG, AStV § 44a
Wenn weder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, muss eine Person benannt und geschult werden, die mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut ist und zu folgenden Aktivitäten in der Lage ist:
Alarmierung der Feuerwehr im Brandfall
Kontrolle, ob im Alarmfall alle Arbeitnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben
Anwendung der Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall
Als Evakuierungsbeauftragte wissen wir was zu tun ist!
Überlassen Sie die Sicherheit Ihres Unternehmen nicht dem Zufall, sondern Fachleuten!